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Verfassungschutzgesetz Bayern (Entwurf)

Der aktuell diskutierte Entwurf des Verfassungsschutzgesetzes in Bayern erlaubt wie alle aktuellen Gesetzsetzesnovellen zu Strafverfolgungsbehörden den Einsatz der Online-Durchsuchung. Diese Maßnahme darf lt. Entwurf unter den gleichen Vorrausetzungen eingesetzt werden, wie Telekommunikationsüberwachungen.

Sie ist unter den in §100 StPO genannten Voraussetzungen zulässig und die G10 Kommision des Landtages genehmig die einzelnen Online-Durchsuchungen.

Im Urteil 1 BvR 370/07 des BVerfG heißt es, dass die Online-Durchsuchung nur bei konkreter Gefaht für Leib, Leben und Freiheit von Personen sowei bei konkreter Gefahr für überragend wichtige Rechtsgüter zulässig ist.

Eine TKÜV ist jedoch auch bei einigen nur mit Geldstrafe bewährten Delikten und auch bei Fahrlässigkeitsdelikten zulässig. Es ist unwahrscheinlich, dass diese Interpretation des Urteil den Intentionen der Richter des BVerfG entspricht. Außerdem haben die Richter des BVerfG eine Begründung der Online-Durchsuchung durch einen unabhängigen Richter verlangt.

In Deutschland hatten wir im Jahr 2007 ca. 40.000 Telekommunikationsüberwachungen. Sollten die technischen Hürden der Online-Durchsuchung einmal gemeistert sein (fraglich) müssten wir nach dieser Rechtsauffassung auch mit einigen 10.000 deratigen Maßnahmen pro Jahr rechnen.

GPFWiki: Verfassungschutzgesetz Bayern (last edited 2008-03-12 13:56:23 by proxy1)


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